§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „Cheer & Dance Berlin-Weissensee e.V.“.
- Nach Eintragung in das Vereinsregister führt er den Zusatz „eingetragener Verein“ (e.V.).
- Der Verein hat seinen Sitz in Berlin-Weissensee.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck des Vereins
- Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports (§ 52 Abs. 2 Nr. 21 AO).
Der Verein fördert insbesondere Cheerleading und Tanzsport.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
– regelmäßiges Training im Cheerleading und Tanz
– Durchführung von Kursen, Workshops und Trainingslagern
– Teilnahme an Wettkämpfen und öffentlichen Auftritten
– Förderung von Kindern und Jugendlichen im Sport
– Organisation von Vereinsveranstaltungen.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51 ff. AO).
- Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§3 Mitgliedschaft
- Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt.
- Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich zu stellen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
- Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von 1 Monat zum Quartalsende des Geschäftsjahres.
- Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund durch Beschluss des Vorstands ausgeschlossen werden.
- Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Ziele des Vereins zu fördern und die festgesetzten Beiträge zu leisten.
§4 Beiträge
- Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.
- Die Höhe der Beiträge sowie deren Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung beschlossen.
- Näheres wird in der Beitragsordnung geregelt, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
§5 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung,
- der Vorstand.
§6 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus:
– dem 1. Vorsitzenden,
– dem 2. Vorsitzenden als stellvertretenden Vorsitzenden,
– dem Schatzmeister. - Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
- Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
- Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch die 1. Vorsitzende allein vertreten.
- Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
§7 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt.
- Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen schriftlich einberufen.
- Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
– Wahl und Abberufung des Vorstands,
– Entlastung des Vorstands,
– Beschlussfassung über Beiträge,
– Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
– Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
- Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt. Satzungsänderungen erfordern eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.
- Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von der Versammlungsleitung und der Protokollführung zu unterzeichnen ist.
§8 Satzungsänderungen
Satzungsänderungen können nur von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
§9 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei der mindestens die Hälfte aller Mitglieder anwesend ist. Der Beschluss erfordert eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Landessportbund Berlin, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Diese Satzung wurde am 27.11.2025 vom Vorstand unterschrieben und ist einsehbar im Vereinsregister beim Amtsgericht Charlottenburg (Berlin).